Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 18.03.2010

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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2010 - 1 B 3.10   

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https://dejure.org/2010,25981
OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2010 - 1 B 3.10 (https://dejure.org/2010,25981)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 1 B 3.10 (https://dejure.org/2010,25981)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. August 2010 - 1 B 3.10 (https://dejure.org/2010,25981)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43 VwGO, § 6 Abs 1 StrG BB, § 48 Abs 7 StrG BB, § 3 Abs 2 S 2 StrV vom 18.07.1957
    Öffentliche Straße nach dem Straßenrecht der ehemaligen DDR

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 43 VwGO, § 6 Abs 1 StrG BB, § 48 Abs 7 StrG BB, § 3 Abs 2 S 2 StrVO/DDR
    Feststellungsklage; Straße; Öffentlichkeit; Widmung; Widmungsfiktion; DDR-Straßenrecht; Zustimmung der Eigentümer; Freigabeakt; Bewusstsein von der durch Freigabe gegebenen Öffentlichkeit der Straße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintreten der Widmungsfunktion des § 48 Abs. 7 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) bei Kenntnis der nach § 6 BbgStrG zuständigen Stelle von einer öffentlich-rechtlichen Nutzung einer Straße im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes; Bewirkung des Eintritts der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widmungsfunktion des § 48 Abs. 7 BbgStrG bei Kenntnis der nach § 6 BbgStrG zuständigen Stelle von einer öffentlich-rechtlichen Nutzung einer Straße im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes; Bewirkung des Eintritts der Widmungsfiktion nach Unklarheit über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.07.2006 - 1 B 2.06

    Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrags zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2010 - 1 B 3.10
    Der Rechtsträgerschaft an den für die Straße erforderlichen Grundstücken oder Grundstücksteilen bedurfte es hingegen nicht; die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts ist überholt (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2007 - 1 B 2.06 -, OVGE 28, 79, 81).
  • OVG Brandenburg, 14.06.2004 - 3 B 136/04

    Anforderungen für eine Vollziehungsanordnung; Einzäunen eines Grundstücks;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2010 - 1 B 3.10
    Fehlen für diesen Willen entsprechende schriftliche Belege oder sonstige eindeutige Anhaltspunkte, bedarf es jedenfalls der Feststellung eines entsprechenden Bewusstseins bei der zuständigen Stelle bzw. deren Mitarbeitern über die nunmehrige Öffentlichkeit der Straße, die bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes vorhanden gewesen sein muss (vgl. schon OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 -, juris Rn. 23, wonach eine nur faktische Nutzung der Straße zu Verkehrszwecken und die Duldung der wegemäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte für eine Freigabe nicht ausreichen; ebenso: OVG Weimar, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00 -, juris Rn. 91 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. August 2007 - 4 L 400/06 -, juris Rn. 29; nur auf den Freigabeakt abstellend OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. Juni 2004 - 3 B 136/04 -, LKV 2005, 505 [506]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24.01 -, juris Rn. 15; Zörner, LKV 2000, 526, 528).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.1999 - 2 M 54/99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2010 - 1 B 3.10
    Selbst wenn kein ausdrückliches Einverständnis erforderlich gewesen sein sollte, sondern es ausreichte, wenn der damalige Rechtsträger bzw. Eigentümer der Nutzung des Weges durch jedermann, mithin der Freigabe für den öffentlichen Verkehr, nicht widersprochen hatte (so OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 M 54/99 -, LKV 2000, 542, 543), kann von einer stillschweigenden Zustimmung i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO/DDR 1957 nur ausgegangen werden, wenn es an der Eindeutigkeit der Freigabehandlung für den Verkehr keine durchgreifenden Zweifel gibt.
  • OVG Thüringen, 13.12.2001 - 2 KO 730/00

    Straßen- und Wegerecht, Verwaltungsprozessrecht; Feststellungsklage; Öffentliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2010 - 1 B 3.10
    Fehlen für diesen Willen entsprechende schriftliche Belege oder sonstige eindeutige Anhaltspunkte, bedarf es jedenfalls der Feststellung eines entsprechenden Bewusstseins bei der zuständigen Stelle bzw. deren Mitarbeitern über die nunmehrige Öffentlichkeit der Straße, die bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes vorhanden gewesen sein muss (vgl. schon OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 -, juris Rn. 23, wonach eine nur faktische Nutzung der Straße zu Verkehrszwecken und die Duldung der wegemäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte für eine Freigabe nicht ausreichen; ebenso: OVG Weimar, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00 -, juris Rn. 91 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. August 2007 - 4 L 400/06 -, juris Rn. 29; nur auf den Freigabeakt abstellend OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. Juni 2004 - 3 B 136/04 -, LKV 2005, 505 [506]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24.01 -, juris Rn. 15; Zörner, LKV 2000, 526, 528).
  • BVerwG, 30.10.2002 - 8 C 24.01

    Rückübertragungsausschluss; Widmung zum Gemeingebrauch; konkludente Widmung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2010 - 1 B 3.10
    Fehlen für diesen Willen entsprechende schriftliche Belege oder sonstige eindeutige Anhaltspunkte, bedarf es jedenfalls der Feststellung eines entsprechenden Bewusstseins bei der zuständigen Stelle bzw. deren Mitarbeitern über die nunmehrige Öffentlichkeit der Straße, die bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes vorhanden gewesen sein muss (vgl. schon OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 -, juris Rn. 23, wonach eine nur faktische Nutzung der Straße zu Verkehrszwecken und die Duldung der wegemäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte für eine Freigabe nicht ausreichen; ebenso: OVG Weimar, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00 -, juris Rn. 91 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. August 2007 - 4 L 400/06 -, juris Rn. 29; nur auf den Freigabeakt abstellend OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. Juni 2004 - 3 B 136/04 -, LKV 2005, 505 [506]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24.01 -, juris Rn. 15; Zörner, LKV 2000, 526, 528).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2007 - 4 L 400/06

    Zur Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr und der Einordnung einer im komplexen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2010 - 1 B 3.10
    Fehlen für diesen Willen entsprechende schriftliche Belege oder sonstige eindeutige Anhaltspunkte, bedarf es jedenfalls der Feststellung eines entsprechenden Bewusstseins bei der zuständigen Stelle bzw. deren Mitarbeitern über die nunmehrige Öffentlichkeit der Straße, die bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes vorhanden gewesen sein muss (vgl. schon OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 -, juris Rn. 23, wonach eine nur faktische Nutzung der Straße zu Verkehrszwecken und die Duldung der wegemäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte für eine Freigabe nicht ausreichen; ebenso: OVG Weimar, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00 -, juris Rn. 91 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. August 2007 - 4 L 400/06 -, juris Rn. 29; nur auf den Freigabeakt abstellend OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. Juni 2004 - 3 B 136/04 -, LKV 2005, 505 [506]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24.01 -, juris Rn. 15; Zörner, LKV 2000, 526, 528).
  • OVG Berlin, 10.11.2004 - 1 B 8.04

    Feststellung der Öffentlichkeit eines zur Zeit der DDR öffentlichen Weges nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2010 - 1 B 3.10
    Fehlen für diesen Willen entsprechende schriftliche Belege oder sonstige eindeutige Anhaltspunkte, bedarf es jedenfalls der Feststellung eines entsprechenden Bewusstseins bei der zuständigen Stelle bzw. deren Mitarbeitern über die nunmehrige Öffentlichkeit der Straße, die bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes vorhanden gewesen sein muss (vgl. schon OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 -, juris Rn. 23, wonach eine nur faktische Nutzung der Straße zu Verkehrszwecken und die Duldung der wegemäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte für eine Freigabe nicht ausreichen; ebenso: OVG Weimar, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00 -, juris Rn. 91 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. August 2007 - 4 L 400/06 -, juris Rn. 29; nur auf den Freigabeakt abstellend OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. Juni 2004 - 3 B 136/04 -, LKV 2005, 505 [506]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24.01 -, juris Rn. 15; Zörner, LKV 2000, 526, 528).
  • VG Gera, 05.11.2019 - 3 K 1443/19

    Straßen- und Wegerecht

    Sei die Behörde von der Nichtöffentlichkeit des Weges ausgegangen, könne eine Änderung der Rechtsauffassung nicht den Eintritt der Widmungsfiktion bewirken (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2010 - 1 B 3.10).

    Für die Freigabe waren deshalb Planungen der staatlichen Stellen über die Gestaltung einer Straße ausreichend oder aber auch die Durchführung der Straßenarbeiten (vgl. insbesondere bei Sackgassen: VG Gera, Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 K 1261/16 Ge - juris Rn. 33; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2010 - OVG 1 B 3.10 - Juris, Rn. 22; ThürOVG, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00 - juris Rn. 100; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24/01 - juris Rn. 15).

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26. August 2010 - 1 B 3.10 - juris) bezieht sich nicht auf eine Entwidmung, sondern dort geht es um die Frage, ob durch die zuständigen staatlichen Organe eine Freigabeentscheidung für einen während der DDR-Zeit hergestellten Weg vorlag.

    In diesem Zusammenhang forderte das Gericht für die Feststellung des Willens der zuständigen staatlichen Organe, einen Weg künftig als öffentliche Straße behandeln zu wollen, entsprechende schriftliche Belege oder sonstige eindeutige Anhaltspunkte für die Feststellung eines entsprechenden Bewusstseins, das bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhanden gewesen sein muss (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2020 - 1 S 29.20

    Windenergieanlagen; Wald- und Wirtschaftsweg; Notwegerecht; öffentliche

    Damit war zugleich bestimmt, dass die bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1974 vorhandenen öffentlichen Straßen ihren öffentlichen Status beibehielten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - juris Rn. 23 m.w.N.; Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - Rn. 29 juris; m.w.N.; sinngemäß auch Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 20; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 143 f.).

    bbb) Soweit der Antragsgegner unter Verweis auf das Senatsurteil vom 26. August 2010 (OVG - 1 B 3.10 - juris) meint, die Widmungsfiktion hätte nur eintreten können, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des brandenburgischen Straßengesetzes bei der für die Widmung zuständigen Stelle (der Gemeinde Reesdorf) ein Bewusstsein vorhanden gewesen sei, dass die Straße bereits nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurde, steht dies dem Öffentlichkeitsstatus des streitigen Weges nicht entgegen.

    Nur weil in dem entschiedenen Fall schriftliche Belege oder sonstige eindeutige Anhaltspunkte für einen Freigabewillen fehlten, wurde - gleichsam ersatzweise - ein Bewusstsein bei der zuständigen Stelle über die nunmehrige Öffentlichkeit der Straße als notwendig erachtet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 1 B 4.16

    Öffentlichkeit einer Straße nach dem Recht der DDR

    Mit dieser Definition war zugleich geregelt, dass die bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1974 vorhandenen öffentlichen Straßen ihren öffentlichen Status beibehalten sollten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - juris Rn. 23 m.w.N.; sinngemäß auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 20; Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, LKV 2000, 526 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2011 - 4 L 245/10

    Widmung besagt nichts über Ausbauzustand; Entbehrlichkeit von Bebauungsplan oder

    Einer "bewussten Freigabe" bedurfte es auch nach der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 26.08.2010 - 1 B 3.10 -, zit. nach JURIS) nämlich nur in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 DDR-StrVO 1957.
  • VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Mit dieser Definition war zugleich geregelt, dass die bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1974 vorhandenen öffentlichen Straßen ihren öffentlichen Status beibehalten sollten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - juris Rn. 23 m.w.N.; sinngemäß auch OVG Berlin.-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 20; Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, LKV 2000, 526 ).

    Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Gemeinde B... später etwa unter dem Geltungsbereich der Straßenverordnung 1974 ein förmlicher Beschluss über die Öffentlichkeit des Weges oder aber eine Entscheidung über den Anschluss des Weges an das Straßennetz getroffen wurde, sind nicht gegeben (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2010 - 1 B 3.10 - zitiert nach juris).

  • VG Cottbus, 16.02.2016 - 3 L 193/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Ausgehend von einer öffentlichen Nutzung des Parkplatzes bereits vor 1990 und der Definition des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die öffentlichen Straßen (Straßenverordnung) vom 22. August 1974 (GVBl. DDR I S. 515), nach der zu den öffentlichen Straßen unter anderem Parkplätze zählen, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen, ist in Betracht zu ziehen, dass die Fläche nach § 48 Abs. 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 27), als gewidmete Straßenfläche gilt (wobei insoweit eine willentliche Freigabe für den öffentlichen Verkehr genügen dürfte, vgl. OVG Berlin-Brandenburg; Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - zitiert nach juris), die Parkplatznutzung folglich öffentlich-rechtlich sanktioniert ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16

    Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses für ein vorläufiges Rechtschutzverfahren

    Dabei kommt hinzu, dass die Antragstellerin geltend macht, dass die ehemalige Nutzung ein "wilder Parkplatz" gewesen und damit nicht in rechtlich zulässiger Weise erfolgt sei, was die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierige Frage aufwirft, ob und ggf. in welchem Umfang - die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass seit 1985 lediglich eine kleine Fläche des maßgeblichen Grundstücks als Parkplatz genutzt worden sei und erst seit den 1990iger Jahren ein größerer Bereich so genutzt worden sei - die Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 BbgStrG hier eingetreten ist (vgl. dazu nähe OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 -, OVGE BE 31, 102, juris Rn. 19).
  • VG Gera, 14.06.2018 - 3 K 1261/16
    Ein solcher Anschluss war als Freigabeakt ausreichend, wenn damit der Wille der zuständigen Stelle verbunden war, diese Straße zu einer öffentlichen Straße zu erklären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - 1 B 3.10 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2014 - 5 S 6.14

    Widmung von Straßen in Brandenburg; keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung in

    Ob ein Weg danach öffentlich genutzt wurde und damit die Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 BbgStrG eintritt, ist nach den zum Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Wegerechts zu beurteilen, unter deren Herrschaft der Weg angelegt wurde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 -, juris Rdnr. 19 mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2023 - 2 L 43/22

    Voraussetzungen für den Entzug der Öffentlichkeit einer Straße

    Daraus geht lediglich hervor, dass die Widmung zum Gemeingebrauch konkludent erfolgen konnte und insoweit auch die tatsächliche geduldete Nutzung ausreichte (BVerwG, Urteil vom 30. Februar 2002 - 8 C 24.01 - juris; ThürOVG, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00 - juris Rn. 66; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 22; OVG LSA, Urteile vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 31.; vom 20. Oktober 2010 - 3 L 156/09 - juris Rn. 33; vom 23. November 2011 - 3 L 32/09 - juris Rn. 25 und Beschuss vom 6. April 2021 - 2 L 81/19 - juris Rn. 15 [bei dem von der Beklagten darüber hinaus aufgezählten Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2015 - 2 L 173/13 - geht es um die hier nicht erhebliche Frage der Voraussetzungen einer betrieblich-öffentlichen Straße]).
  • VG Potsdam, 19.02.2020 - 1 K 143/16
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.03.2010 - 1 B 3.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13449
BVerwG, 18.03.2010 - 1 B 3.10 (https://dejure.org/2010,13449)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.2010 - 1 B 3.10 (https://dejure.org/2010,13449)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 2010 - 1 B 3.10 (https://dejure.org/2010,13449)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Fall einer nicht verallgemeinerungsfähigen Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung

  • rechtsportal.de

    EMRK Art. 8
    Zulässigkeit einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Fall einer nicht verallgemeinerungsfähigen Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2010 - 1 B 3.10
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass es bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der vom Gerichtshof hierzu entwickelten Kriterien bedarf (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - juris Rn. 28 m.w.N.; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
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